Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 29.05.2015 – 12 K 2906/14
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2011 – 3 S 2668/08Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 30.01.2024 – 17 K 5213/21
- BVerwG, 20.12.2011 – 7 B 43/11Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung umsetzt; zur Verhältnismäßigkeitsprüfung; Indirekteinleiter; öffentliche AbwasseranlageZitiert von 28
- BVerwG, 19.02.2025 – 9 A 9.23Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Ortsumfahrung FlöhaZitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2015 – 2 L 119/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 04.06.2025 – 4 A 219/23 HAL
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 4/23
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 3/23Einleitung von Schmutzwasser durch abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach Vorreinigung durch eine von ihr betriebene Kleinkläranlage in ein GewässerZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/58#abs-1 (1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/58#abs-2 (2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/58#abs-3 (3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/58#abs-4 (4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.